Was steckt dahinter und welche Intension verbirgt sich dahinter?
Ein Bewachungsunternehmen als Existenzgrundlage bietet nicht nur Vorteile, vielmehr ist die Gründungsphase mit sehr viel Aufwand verbunden. Zunächst sind verschiedenste Rechtsgrundlagen zu beachten, aber fangen wir von vorn an.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland fremdes Leben oder Eigentum durch eine aktive Obhutstätigkeit bewachen möchte bedarf im Vorraus einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, so schreibt es der §34 GewO vor.
Dies mag einfach klingen ist jedoch mit weiteren Auflagen verbunden. So muss der Antragsteller sich zunächst für eine Rechtsform seiner Unternehmung entscheiden.
Empfehlenswert ist hier eine juristische Personengesellschaft mit beschränkter Haftung, zum Beispiel eine GmbH oder die sog. UG (haftungsbeschränkt). Beide normiert im GmbH Gesetz.
Ist die richtige Rechtsform gewählt, geht der nächste in Richtung Notar (vorgeschrieben z.B. bei GmbH oder UG), dieser beglaubigt die Gesellschaftsverträge.
Diese sind im Voraus zu erstellen.
Der Notar meldet die Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister an.
Die Gesellschaft ist nun gegründet.
Nun folgt die eigentliche Gewerbeanmeldung, diese umfasst allerdings die Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes gem. §34 a GewO.
Für die Erlaubniserteilung der zuständigen Behörde sind durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer noch folgende Dinge vorzulegen.
So schreiben die GewO sowie die BewachV vor ,dass der Geschäftsführer bzw. der Betriebsleiter die Sachkundeprüfung gem. §34 a GewO vorzulegen hat. Alternativ dazu auch in der BewachV anerkannte Abschlüsse wie z.B. der Abschluss Fachkraft für Schutz und Sicherheit (IHK).
Auch die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Person sind in Form von Bundeszentralgeristerauszügen sowie Gewerbezentralregisterauszügen zu belegen.
Des Weiteren hat der Gewebetreibende/ Geschäftsführer den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung, mit erforderlichen Mindest Deckungssummen welche in der BewachV geregelt sind, zu erbringen.
Nicht zuletzt ist gegenüber der Behörde noch der Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes in der Gründungsphase zu erbringen.
Nach Erbringung dieser Unterlagen steht der Erlaubniserteilung grundsätzlich nichts mehr im Wege.