Samstag, 27.07.2024

Rechtliche Neuerung unter der Lupe – Strafrecht 

Gefahr erkannt – Gefahr gebannt?
Wie man der jährlich erscheinenden polizeilichen Kriminalstatistik entnehmen kann, ist seit einem kurzen Tiefstwert im Jahre 2006 vor allem ein strafrechtliches Delikt wieder deutlich angestiegen und zu einem Problem für die gesamte Bevölkerung geworden, das gerade aufgrund des empfindlichen Eingriffs in den absoluten Privatbereich der Opfer als unerträglich anzusehen ist. 

Die Rede ist vom sogenannten Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Für die Opfer ist gerade dieses Delikt verheerend. Es wird um in die Wohnung zu gelangen ein teilweise immenser Sachschaden an Türen oder Fenstern angerichtet, die Wohnung verwüstet, intime oder zumindest liebgewonnene und in aller Regel wertvolle Gegenstände entwendet, beschädigt oder zerstört und zurück bleibt den Opfern ein Gefühl des Verlustes, der Leere und des „ausgeliefert seins“.

Reaktion des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber reagierte auf diesen Zustand indem er das Strafrecht in Hinsicht auf diese Straftat mit Wirkung vom 22.07.2017 verschärft hat (vgl. BT- Drucksache 18/12729). Diese Gesetzesnorm des § 244 StGB hat einen neuen Absatz 4 erhalten.

Der Strafrahmen geht nun im Falle eines solchen Deliktes von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aus und stellt dadurch nicht mehr nur ein Vergehen, sondern neuerdings ein Verbrechen dar, vgl. § 12 StGB. Allein durch die höhere Strafandrohung des Gesetzes soll dadurch eine abschreckende Wirkung gegenüber potentiellen Tätern erzielt und die Anzahl der Delikte verringert werden.

Die inhaltliche Änderung zu den bestehenden Regelungen umfasst abweichend der bislang ausschließlich allgemein als „Wohnung“ bezeichneten Räumlichkeiten nunmehr neuerdings ausdrücklich die „dauerhaft genutzte Privatwohnung“.

Auswirkungen für die Praxis
Der praktische Anwendungsbereich der neuen Regelung ist verschwindend gering und wird aller Voraussicht nach keinerlei Auswirkungen für die von den Strafverfolgungsorganen ausgemachten hauptsächlichen Täterkreise – namentlich „organisierte Tätergruppen“ aufweisen.

Von einer Tätergruppe oder auch Bande spricht man, wenn drei oder mehr Personen zur Begehung der Tat anhand eines gemeinsamen Tatplanes zusammenwirken. Dieses Delikt war für Tätergruppen vor der Neuerung des § 244 StGB bereits ein Verbrechen und ist geregelt in § 244a Absatz 1 StGB (schwerer Bandendiebstahl). Daher wird eine Abschreckungswirkung für diese ausgemachte „Haupttätergruppe“ schlichtweg ausbleiben, da sich für diese Täter keine Änderung ergeben hat.

Die neue Regelung wird in der Praxis nur auf sehr wenige Fälle anzuwenden sein, in denen Wohnungseinbruchsdiebstähle durch eine oder maximal zwei Personen verübt werden.

Die Neuerung des Tatbestandsmerkmales der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“ ist ebenfalls mit Blick auf die vorhandenen Regelungen nicht wirklich überzeugend, da sich seit dem Bestehen der Neuerung die Frage stellt, worin nun der tatsächliche Unterschied zwischen Wohnung und dauerhaft genutzter Privatwohnung in der Praxis bestehen soll. Ist nicht jede Wohnung dauerhaft genutzt und dient dabei nicht stets privaten Zwecken? Kennt das Gesetz nun etwa neuerdings auch geschäftlich genutzte Wohnungen obwohl es solche eigentlich schon in einigen anderen Regelungen „Geschäftsräume“ nennt? Sollen Pensionen oder Hotelzimmer gemeint sein?

Es bleibt abschließend vieles ungeklärt und die Rechtsprechung wird sich mit den gestellten Fragen auseinandersetzen müssen. Für die Sicherheitswirtschaft, sollte diese Neuerung allerdings nicht unbekannt bleiben. Bei uns wird das Recht nach dem jeweils aktuellen Stand ausgebildet.

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