Freitag, 29.03.2024

Was ist eigentlich ein „Privatdetektiv“?

Der Privatdetektiv – was ist das?
Wer kennt sie nicht? Sherlock Holmes und Dr. Watson, Magnum, Detektiv Conan, Miss Marple, die 3 Fragezeichen und ganz viele mehr. Gemeint sind Privatdetektive. Ob in Büchern, Filmen oder Serien, im Nachmittagsfernsehen auf RTL oder in Tageszeitungen. Privatdetektive üben eine Anziehungskraft auf die Allgemeinheit in nahezu jeder Generation aus. Daher kennen wir auch alle die Berühmtheiten dieser speziellen Zunft und erfreuen uns ihrer Abenteuer oder versuchen sogar von Beginn an alle Hinweise aufzusaugen um bestenfalls noch vor unserem Helden den Täter zu überführen.

Neben den berühmten fiktionalen Privatdetektiven ist die Tätigkeit als Privatdetektiv allerdings sehr real. Trotzdem und trotz aller Bewunderung für diesen Beruf kennt kaum einer die Voraussetzungen zur Aufnahme dieser Tätigkeit.

Oft denken selbst die Teilnehmer von Schulungen zur Sicherheitskraft nach § 34a der Gewerbeordnung, dass sie eben diese Ausbildung benötigen, um Privatdetektive werden zu können. Aber ist das überhaupt richtig? Nein!

Abgrenzung „Privatdetektiv“ zur „Sicherheitskraft“
Beide Berufsbilder scheinen erstmal nach allgemeiner und oberflächlicher Betrachtung sehr nah beieinander zu liegen und sich nicht wesentlich zu unterscheiden, weshalb es nahe liegen würde, den Rückschluss zu ziehen, dass beide Berufsbilder auch denselben rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen unterliegen. Das Gesetz und damit der Gesetzgeber sieht das allerdings – zu Recht, etwas anders:

Die Sicherheitskraft ist nicht nur Sicherheitskraft, weil sie sich so nennt, sondern es kommt darauf an, welche für Aufgaben eine solche Kraft im Arbeitsalltag für wen wahrnimmt. Der Gesetzgeber nennt zur Definition für Sicherheitstätigkeiten und die damit verbundenen Anforderungen, als Abgrenzungskriterium zu allen anderen Tätigkeiten, den Begriff des „Bewachungsgewerbes“. Demnach ist derjenige, der gewerblich fremdes Leben oder Eigentum bewacht, Angehöriger eines Bewachungsgewerbes.

Bewacht ein Privatdetektiv denn gewerblich fremdes Leben oder Eigentum?

Zu den Aufgaben eines Privatdetektives gehört das Erheben von Informationen über Personen, Gegenstände und Sachverhalte. Damit verdient er dauerhaft sein Auskommen (gewerblich) eigentlich nicht durch Bewachung, sondern durch Überwachung und Informationsgewinnung. Er zählt rein rechtlich also nicht unter den Begriff des „Bewachungsgewerbes“ und braucht auch die Voraussetzungen, die die § 34a der Gewerbeordnung für Bewachungsgewerbe vorschreibt, nicht vorzuweisen oder zu erfüllen. Schädlich sind diese Nachweise und die damit attestierten Kenntnisse allerdings nicht.

Anders ist dies beim sogenannten „Ladendetektiv“, der auftragsgemäß fremde Sachwerte vor unberechtigter Wegnahme bewacht und ausdrücklich als Angehöriger eines Bewachungsgewerbes die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat.

Wie wird ein Privatdetektiv dann gewertet?
Ein Privatdetektiv ist grundsätzlich ein ganz „normaler“ Gewerbetreibender, der Kraft Benennung als Privatdetektiv nach den allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung sein Gewerbe eröffnen darf und nicht an spezielle Voraussetzungen gebunden ist.

Die Berufsbezeichnung ist dabei in Deutschland nicht geschützt oder definiert und damit ist es unerheblich wie sich ein Privatdetektiv, Detektiv, Ermittler usw. nennt, da die Behörden stets die angegebene Tätigkeit überprüfen und nicht die konkrete Bezeichnung. Seit der Verbreitung des Internets sprießen sogenannte „Auskunfteien“ in die Gewerbelandschaft, die inhaltlich nichts anderes durchführen als früher der klassische Privatdetektiv.

Ein Privatdetektiv trägt aus Sicht des Gesetzgebers nicht dieselbe unmittelbare Verantwortung wie ein Angehöriger eines Bewachungsgewerbes, ist damit weniger schutzwürdig und muss aus diesem Grund nicht dieselben Hürden wie Bewachungsgewerbetreibende und deren Mitarbeiter erfüllen.

Getreu dem Grundsatz „der Markt reguliert sich selbst“ werden Privatdetektive also nur an Leistung, Professionalität und Erfolg gemessen und können sich, um diese zu erlernen oder zu erhöhen, freiwillig durch Schulungen in allen Bereichen (Technik, Recht, Psychologie, usw.) aneignen, müssen dies aber nicht.

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